RS OGH 2003/11/24 14Bkd5/03, 16Bkd5/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2003
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Norm

DSt 1990 §33 Abs1

Rechtssatz

Es ist zweckmäßig, mit der Ladung neben den Senatsmitgliedern auch die Ersatzmitglieder bekanntzugeben, da der Disziplinarbeschuldigte nur diesfalls beurteilen kann, ob für ihn die Ablehnung eines Senatsmitgliedes ohne Begründung wünschenswert ist oder nicht. Die Bekanntgabe der Ersatzmitglieder ist vom Gesetz jedoch nicht vorgesehen und stellt sohin keinen Verfahrensmangel dar.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 5/03
    Entscheidungstext OGH 24.11.2003 14 Bkd 5/03
  • 16 Bkd 5/05
    Entscheidungstext OGH 24.10.2005 16 Bkd 5/05
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118414

Dokumentnummer

JJR_20031124_OGH0002_014BKD00005_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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