Norm
HeizKG §25 Abs1 Z3Rechtssatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass eine Aufteilung der Energiekosten nach § 5 Abs 2 HeizKG nur über Antrag und nur für die Zukunft vom Gericht zu verfügen ist.Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass eine Aufteilung der Energiekosten nach Paragraph 5, Absatz 2, HeizKG nur über Antrag und nur für die Zukunft vom Gericht zu verfügen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118539Dokumentnummer
JJR_20031125_OGH0002_0050OB00274_03K0000_002