RS OGH 2025/8/5 5Ob257/03k; 5Ob50/15m; 5Ob183/20b; 5Ob72/21f; 5Ob186/22x; 5Ob234/22f; 5Ob101/23y; 5O

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Norm

GBG §26 Abs2
GBG §36

Rechtssatz

§ 26 Abs 2 GBG verlangt nur den urkundlichen Nachweis eines gültigen Rechtsgrundes für das einzuverleibende (vorzumerkende) Recht, wogegen aus § 36 GBG abzuleiten ist, dass die zu sichernde Forderung - ihr Bestand oder wenigstens die Möglichkeit ihres Entstehens - lediglich präzisiert und glaubhaft gemacht werden muss.Paragraph 26, Absatz 2, GBG verlangt nur den urkundlichen Nachweis eines gültigen Rechtsgrundes für das einzuverleibende (vorzumerkende) Recht, wogegen aus Paragraph 36, GBG abzuleiten ist, dass die zu sichernde Forderung - ihr Bestand oder wenigstens die Möglichkeit ihres Entstehens - lediglich präzisiert und glaubhaft gemacht werden muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118527

Im RIS seit

25.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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