RS OGH 2003/11/25 5Ob246/03t, 5Ob106/17z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2003
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Norm

WEG 2002 §24 Abs3
WEG 1975 §13b Abs1a
MaklerG §6 Abs4

Rechtssatz

Der Begriff des familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnisses in § 24 Abs 3 WEG 2002 wurde bewusst aus § 6 Abs 4 MaklerG entnommen, sodass auf das dort entwickelte Gesetzesverständnis zurückgegriffen werden kann.

Zweck der Regelung ist da wie dort die Vermeidung von Interessenkollisionen; der Geschäftsabschluss bzw das Stimmverhalten soll von den Interessen des Geschäftspartners des Dritten und nicht von den Interessen des Maklers bzw Stimmführers gesteuert sein.

Ob ein Interessenkonflikt droht, hängt einerseits von der Intensität der Beziehung zwischen den in Rede stehenden Personen, andererseits vom Zweck des Geschäftes ab. Es kommt dabei auf die Umstände des Einzelfalls an, die nach wirtschaftlich sinnvollen und praktikablen Gesichtspunkten zu beurteilen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118452

Im RIS seit

25.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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