RS OGH 2003/11/25 5Ob246/03t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2003
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Norm

WEG 2002 §24 Abs3
WEG 1975 §13b Abs1a
  1. WEG 2002 § 24 heute
  2. WEG 2002 § 24 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021
  3. WEG 2002 § 24 gültig von 01.08.2018 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. WEG 2002 § 24 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  5. WEG 2002 § 24 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. WEG 2002 § 24 gültig von 07.08.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
  7. WEG 2002 § 24 gültig von 01.07.2002 bis 06.08.2002
  1. WEG 1975 § 13b gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 13b gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Rechtssatz

Ob ein wirtschaftliches Naheverhältnis der Beteiligten den in § 24 Abs 3 WEG 2002 vorgesehenen Stimmrechtsausschluss gebietet, hängt nicht zuletzt von den Folgewirkungen der zu beschließenden Maßnahme ab. Mit der Wahrscheinlichkeit und dem Gewicht der Nachteile, die der Eigentümergemeinschaft drohen, ändert sich auch der Wertungsmaßstab, der an das wirtschaftliche Naheverhältnis anzulegen ist. Eine in diesem Sinn unbedenkliche Maßnahme kann die Mitwirkung eines dem Geschäftspartner der Eigentümergemeinschaft wirtschaftlich nahestehenden Wohnungseigentümers an der Willensbildung der Gemeinschaft rechtfertigen; umgekehrt wächst die Notwendigkeit eines Stimmrechtsausschlusses mit dem Gefahrenpotential.Ob ein wirtschaftliches Naheverhältnis der Beteiligten den in Paragraph 24, Absatz 3, WEG 2002 vorgesehenen Stimmrechtsausschluss gebietet, hängt nicht zuletzt von den Folgewirkungen der zu beschließenden Maßnahme ab. Mit der Wahrscheinlichkeit und dem Gewicht der Nachteile, die der Eigentümergemeinschaft drohen, ändert sich auch der Wertungsmaßstab, der an das wirtschaftliche Naheverhältnis anzulegen ist. Eine in diesem Sinn unbedenkliche Maßnahme kann die Mitwirkung eines dem Geschäftspartner der Eigentümergemeinschaft wirtschaftlich nahestehenden Wohnungseigentümers an der Willensbildung der Gemeinschaft rechtfertigen; umgekehrt wächst die Notwendigkeit eines Stimmrechtsausschlusses mit dem Gefahrenpotential.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118454

Dokumentnummer

JJR_20031125_OGH0002_0050OB00246_03T0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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