Norm
AußStrG §185cRechtssatz
In § 185c AußStrG ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Besuchsbegleitung nur auf Antrag und nicht von Amts wegen angeordnet werden kann. Der Antrag kann von jeder Verfahrenspartei eingebracht werden. Wenn die Initiative zu einer derartigen Regelung hier vom Amt für Jugend und Familie ausging, das die beschlussmäßige Vorschreibung des Besuchscafés vorschlug, ist die Erklärung des Vaters dem Erstgericht gegenüber, er sei mit Besuchen im Besuchscafé einverstanden, einem ausdrücklichen Antrag gleichzuhalten.In Paragraph 185 c, AußStrG ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Besuchsbegleitung nur auf Antrag und nicht von Amts wegen angeordnet werden kann. Der Antrag kann von jeder Verfahrenspartei eingebracht werden. Wenn die Initiative zu einer derartigen Regelung hier vom Amt für Jugend und Familie ausging, das die beschlussmäßige Vorschreibung des Besuchscafés vorschlug, ist die Erklärung des Vaters dem Erstgericht gegenüber, er sei mit Besuchen im Besuchscafé einverstanden, einem ausdrücklichen Antrag gleichzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118259Im RIS seit
26.12.2003Zuletzt aktualisiert am
25.10.2016