RS OGH 2016/9/29 3Ob238/03a, 10Ob61/03y, 7Ob168/13a, 5Ob94/16h

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Veröffentlicht am 26.11.2003
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Norm

AußStrG §185c
  1. AußStrG § 185c gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtssatz

In § 185c AußStrG ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Besuchsbegleitung nur auf Antrag und nicht von Amts wegen angeordnet werden kann. Der Antrag kann von jeder Verfahrenspartei eingebracht werden. Wenn die Initiative zu einer derartigen Regelung hier vom Amt für Jugend und Familie ausging, das die beschlussmäßige Vorschreibung des Besuchscafés vorschlug, ist die Erklärung des Vaters dem Erstgericht gegenüber, er sei mit Besuchen im Besuchscafé einverstanden, einem ausdrücklichen Antrag gleichzuhalten.In Paragraph 185 c, AußStrG ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Besuchsbegleitung nur auf Antrag und nicht von Amts wegen angeordnet werden kann. Der Antrag kann von jeder Verfahrenspartei eingebracht werden. Wenn die Initiative zu einer derartigen Regelung hier vom Amt für Jugend und Familie ausging, das die beschlussmäßige Vorschreibung des Besuchscafés vorschlug, ist die Erklärung des Vaters dem Erstgericht gegenüber, er sei mit Besuchen im Besuchscafé einverstanden, einem ausdrücklichen Antrag gleichzuhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118259

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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