RS OGH 2011/8/24 3Ob70/03w, 3Ob95/11h

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Veröffentlicht am 26.11.2003
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Norm

ABGB §364b
  1. ABGB § 364b heute
  2. ABGB § 364b gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Voraussetzung für einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB ist nicht, dass der Schaden am Gebäude selbst entstanden ist. Die Ersatzpflicht besteht auch für Vermögensschäden des Nachbarn, die als direkte Folge einer Zustandsveränderung am Nachbargebäude eintreten.Voraussetzung für einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 b, ABGB ist nicht, dass der Schaden am Gebäude selbst entstanden ist. Die Ersatzpflicht besteht auch für Vermögensschäden des Nachbarn, die als direkte Folge einer Zustandsveränderung am Nachbargebäude eintreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118359

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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