Norm
ZPO §235 Abs5Rechtssatz
Der Rekurs (Revisionsrekurs) gegen die Entscheidung über die Zulassung einer Richtigstellung der Parteibezeichnung gehört nicht zu den im § 521a ZPO erschöpfend aufgezählten Fällen und ist daher einseitig.Der Rekurs (Revisionsrekurs) gegen die Entscheidung über die Zulassung einer Richtigstellung der Parteibezeichnung gehört nicht zu den im Paragraph 521 a, ZPO erschöpfend aufgezählten Fällen und ist daher einseitig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118432Dokumentnummer
JJR_20031203_OGH0002_0090OB00143_03Z0000_001