Norm
ABGB §1313aRechtssatz
Bei der Beurteilung des groben Verschuldens eines Mieters am Mietzinsrückstand (§ 33 Abs 2 MRG) ist dem Mieter ein rechtlich verfehlter Rat seines Rechtsanwalts, der nicht Erfüllungsgehilfe bei der Erfüllung der Mieterpflichten ist, nicht zuzurechnen (folgend 1 Ob 531/91 und unter Ablehnung von 5 Ob 528/93).Bei der Beurteilung des groben Verschuldens eines Mieters am Mietzinsrückstand (Paragraph 33, Absatz 2, MRG) ist dem Mieter ein rechtlich verfehlter Rat seines Rechtsanwalts, der nicht Erfüllungsgehilfe bei der Erfüllung der Mieterpflichten ist, nicht zuzurechnen (folgend 1 Ob 531/91 und unter Ablehnung von 5 Ob 528/93).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118381Im RIS seit
10.01.2004Zuletzt aktualisiert am
14.10.2024