RS OGH 2003/12/11 12Os109/03

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Norm

BAO §26 Abs2

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal "gewöhnlicher Aufenthalt" verlangt körperliche Anwesenheit. Weiters müssen die Umstände (Absicht hat dabei keine Bedeutung) dafür sprechen, dass Anwesenheiten nicht nur vorübergehend sein sollen, dass also eine gewisse sachlich-räumliche Beziehung zum Aufenthaltsort bestehen soll, wobei die Lebensverhältnisse, die geschäftliche Betätigung am Aufenthaltsort usw zu berücksichtigen sind. Ein mehr als sechs Monate dauernder Aufenthalt, der allerdings stets unbeschränkte Abgabepflicht zur Folge hat (§ 26 Abs 2 BAO), ist nicht erforderlich. Vielmehr kann gewöhnlicher Aufenthalt auch bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer vorliegen, sofern nur Umstände gegeben sind, die erkennen lassen, dass es sich nicht nur um ein bloß vorübergehendes Verweilen handelt. Überdies ist keineswegs ununterbrochene Anwesenheit erforderlich, um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher nicht den gewöhnlichen Aufenthalt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118313

Dokumentnummer

JJR_20031211_OGH0002_0120OS00109_0300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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