RS OGH 2003/12/11 12Os114/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2003
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Norm

StEG §2 Abs1 litb
StEG §2 Abs2

Rechtssatz

Der Schuldspruch des Angeklagten wegen einer Tat, die nicht den Anlass zu seiner Verhaftung gab, vermag den Ersatzanspruch nicht auszuschließen; vielmehr hat der Schuldspruch wegen einer solchen Tat keinen Einfluss auf den Ersatzanspruch für den bis zur Einleitung des Verfahrens wegen dieser Tat gelegenen Teil der Anhaltung. Insbesondere ist zu berücksichtigen ist, ob eine Anhaltung wegen dieser Tat nur deshalb unterblieben ist, weil der Geschädigte sich ohnehin schon in Haft befunden hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118343

Dokumentnummer

JJR_20031211_OGH0002_0120OS00114_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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