Norm
EO §394Rechtssatz
§ 394 EO ist auf die in §52 KartG geregelten einstweiligen Verfügungen - möglicherweise abgesehen von jener des §52 Abs 2 erster Fall KartG (richterliche Vertragshilfe) - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht anzuwenden.Gegen eine analoge Anwendung des § 394 EO auf von den Amtsparteien und den Regulatoren beantragte einstweilige Verfügungen nach § 52 KartG spricht, dass die auch im öffentlichen Interesse liegende Durchsetzung des Kartellrechts empfindlich beeinträchtigt wäre, stünden diese Behörden unter der strengen Haftung des § 394 EO, die - betrachtet man die Gesetzgebung zu § 144a StPO (nunmehr nur Haftung nach dem AHG) - kaum vom Gesetzgeber gewollt wäre.Paragraph 394, EO ist auf die in §52 KartG geregelten einstweiligen Verfügungen - möglicherweise abgesehen von jener des §52 Absatz 2, erster Fall KartG (richterliche Vertragshilfe) - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht anzuwenden.Gegen eine analoge Anwendung des Paragraph 394, EO auf von den Amtsparteien und den Regulatoren beantragte einstweilige Verfügungen nach Paragraph 52, KartG spricht, dass die auch im öffentlichen Interesse liegende Durchsetzung des Kartellrechts empfindlich beeinträchtigt wäre, stünden diese Behörden unter der strengen Haftung des Paragraph 394, EO, die - betrachtet man die Gesetzgebung zu Paragraph 144 a, StPO (nunmehr nur Haftung nach dem AHG) - kaum vom Gesetzgeber gewollt wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118598Dokumentnummer
JJR_20031215_OGH0002_0160OK00009_0300000_001