RS OGH 2003/12/16 1Ob277/03x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
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Norm

AußStrG §204 ff

Rechtssatz

Schadenersatzansprüche, die dem (einst) Betroffenen nach dessen Behauptungen gegen seinen Sachwalter zustehen sollen, können der Genehmigung dessen Schlussrechnung nicht entgegenstehen, sind doch solche Ansprüche der Erledigung im streitigen Rechtsweg vorbehalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118300

Dokumentnummer

JJR_20031216_OGH0002_0010OB00277_03X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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