RS OGH 2011/7/18 1Ob278/03v, 6Ob156/11a

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Norm

MRG §30 Abs2 Z6 C
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG ist auch dann gegeben, wenn der zur Untervermietung berechtigte Mieter das Mietobjekt über längere Zeit leerstehen läßt, um sich für die Zukunft die Möglichkeit einer lukrativen Untervermietung offenzuhalten. Er kann sich auch nicht darauf berufen, das Objekt wäre wegen seines abgewohnten Zustands unvermietbar gewesen, wenn er etwa zwei Jahre lang keine Schritte zur Renovierung unternimmt.Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG ist auch dann gegeben, wenn der zur Untervermietung berechtigte Mieter das Mietobjekt über längere Zeit leerstehen läßt, um sich für die Zukunft die Möglichkeit einer lukrativen Untervermietung offenzuhalten. Er kann sich auch nicht darauf berufen, das Objekt wäre wegen seines abgewohnten Zustands unvermietbar gewesen, wenn er etwa zwei Jahre lang keine Schritte zur Renovierung unternimmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118510

Im RIS seit

15.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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