Norm
MRG §16 Abs12Rechtssatz
Soweit nicht zulässiger Weise durch Landesförderungsgesetze Mietzinsvorschriften erlassen wurden, sind die Bestimmungen des MRG unmittelbar anwendbar. Das trifft auch auf § 16 Abs 8 zweiter Satz MRG zu. Die Präklusionsbestimmung des § 16 Abs 8 zweiter Satz MRG ist eine allgemeine, die Geltendmachung der Unwirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen regelnde Norm.Soweit nicht zulässiger Weise durch Landesförderungsgesetze Mietzinsvorschriften erlassen wurden, sind die Bestimmungen des MRG unmittelbar anwendbar. Das trifft auch auf Paragraph 16, Absatz 8, zweiter Satz MRG zu. Die Präklusionsbestimmung des Paragraph 16, Absatz 8, zweiter Satz MRG ist eine allgemeine, die Geltendmachung der Unwirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen regelnde Norm.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118633Dokumentnummer
JJR_20031216_OGH0002_0050OB00283_03H0000_002