TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/9 2000/14/0166

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Veröffentlicht am 09.12.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des W R in L, vertreten durch Moringer & Moser, Rechtsanwälte OEG in 4040 Linz, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 30. Juni 2000, GZ. RV-380.97/1-6/1997, betreffend Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer für die Jahre 1990 bis 1993 sowie Abgabe von alkoholischen Getränken für die Jahre 1990 bis 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Abspruch über die Jahre 1990 und 1991 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betrieb bis zum Jahr 1993 eine Tanzbar, deren Gewinn er gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelte. Seine Ehefrau war in dem Lokal als Kellnerin beschäftigt. Per 31. Dezember 1993 wurde der Betrieb unentgeltlich an den Sohn übergeben.

Im Jahr 1993 wurde das Unternehmen des Beschwerdeführers einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1989 bis 1991 unterzogen. In der über das Ergebnis der Betriebsprüfung aufgenommenen Niederschrift vom 13. April 1993 wird u.a. auf das Vorliegen von Buchführungsmängeln hingewiesen. Telefon- und Garderobenerlöse seien in einer Summe nur monatlich eingetragen worden. Die von der Ehefrau geführten "Stricherllisten" über verkaufte Getränken hätten ebenso wenig vorgelegt werden können wie die täglichen Kassabons. Zu einer Schätzung der Steuerbemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO führten diese Feststellungen nicht.

Am 29. Februar 1996 wurde beim Beschwerdeführer auf Grund einer Anzeige angeblicher abgabenrechtlicher Verfehlungen eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei in einem Tresor neben diversen Goldmünzen, Schmuck und Uhren, u.a. auch folgende Sparbücher vorgefunden:

Sparbuchnummer

lautend auf

erstmalige Einzahlung am

Stand am 2. Jänner 1996

30.544.100

Romana

28. Februar 1990

1,000.000 S

30.553.176

Kerstin

2. Dezember 1991

1,000.000 S

Der anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers aufgenommenen "Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen" vom 29. Februar 1996 ist dazu Folgendes zu entnehmen:

"Frage: Im Zuge der soeben abgehandelten Hausdurchsuchung im Haus ... wurden in einem Tresor im 1. Stock dieses Hauses neben div. Goldmünzen, Schmuck und Uhren auch drei Sparbücher mit einem Einlagenstand von 2,8 Mil Schilling gefunden. Im Zuge der Durchsuchung teilten Sie mit, es handle sich um Ihre Sparbücher und ein Betrag von ÖS 1,3 Mio stamme aus einem Wohnungsverkauf. Woher stammt der Gesamtbetrag?

Antwort: Auf Anraten meines nunmehr anwesenden Steuerberaters möchte ich nun mehr keine Angaben mehr machen. Ich möchte anführen, dass ich - als ich bei der HD zu den Sparbüchern befragt wurde - nicht über ein Aussageentschlagungsrecht belehrt worden war.

Frage: Haben Sie ihrem Sohn, .. , innerhalb der letzten 6 Jahre ein Darlehen gewährt?

Antwort: Dazu möchte ich vorerst nicht aussagen.

Frage: Wie erfolgte zu der Zeit, als Sie Betreiber des Lokals ... waren die Losungsermittlung?

Antwort: Ich möchte vorerst keine Aussage treffen."

Im Zeitraum zwischen März 1996 und April 1997 wurde eine neuerliche abgabenbehördliche Prüfung hinsichtlich der Jahre 1990 und 1991 sowie der Jahre 1992 bis 1994 durchgeführt.

Laut abschließendem Betriebsprüfungsbericht vom 16. Mai 1997 weisen die vom Beschwerdeführer geführten Bücher derartige formelle und materielle Mängel auf, dass deren Beweiskraft gemäß § 131 BAO nicht gegeben sei. Im Einzelnen wird im Punkt "Buchführungsmängel" ausgeführt, es habe nicht mehr festgestellt werden können, ob die Speisenumsätze durch Addition der Essensmarken oder durch Kassasturz ermittelt worden seien. Sicher sei nur, dass die Telefon- und Garderobenerlöse in einer Summe am Monatsende eingetragen worden seien und tägliche Aufzeichnungen über diese Erlöse nicht hätten vorgelegt werden können. Weiters hätten die von der Ehefrau des Beschwerdeführers geführten "Stricherllisten" und die täglichen Kassabons, sowie die Essensmarken der Kellnerinnen nicht vorgelegt werden können.

Auf die (im Zuge der Hausdurchsuchung beschlagnahmten) Sparbücher mit der Bezeichnung "Kerstin" und "Romana" seien Einlagen getätigt worden, deren Herkunft nicht habe nachgewiesen werden können. Dem in der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. November 1996 gemachten Vorbringen, die Guthaben auf beiden Sparbüchern seien durch Ansparungen der Ehefrau des Beschwerdeführers entstanden, könne der Prüfer keinen Glauben schenken, zumal der Aufforderung, diese Behauptung durch Bankbelege oder andere Unterlagen nachzuweisen, nicht nachgekommen worden sei. Es lägen daher ungeklärte Vermögenszuwächse in Höhe von insgesamt 2 Mio. S vor.

Anlässlich einer auch beim Betriebsnachfolger (dem Sohn des Beschwerdeführers) durchgeführten Hausdurchsuchung seien bei diesem Unterlagen beschlagnahmt worden, aus denen ersichtlich gewesen wäre, dass er Aushilfen beschäftigt und im näher bezifferten Ausmaß entlohnt habe. Da die vom Betriebsnachfolger verbuchten Lohnaufwendungen in etwa den vom Beschwerdeführer verbuchten Lohnaufwendungen entsprächen, könne - so der Prüfer weiter - davon ausgegangen werden, dass auch beim Beschwerdeführer nicht verbuchte Aushilfslöhne angefallen sein müssten. Aus diesem Grund seien im Rahmen der durchzuführenden Schätzung in allen Jahren des Prüfungszeitraums jeweils 300.000 S als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Aus den angeführten Gründen seien die Steuerbemessungsgrundlagen wie folgt zu erhöhen:

Umsatz

1990

1991

1992

1993

Zuschätzung netto

500.000

500.000

500.000

500.000

davon zu

    

20% USt

400.000

400.000

400.000

400.000

10% USt

100.000

100.000

100.000

100.000

     

Gewinn

1990

1991

1992

1993

Umsatz netto

500.000

500.000

500.000

500.000

- Aushilfslöhne

300.000

300.000

300.000

300.000

gesamt

200.000

200.000

200.000

200.000

Hinsichtlich der Alkoholabgabe seien die Zuschätzungen zu den 20%igen Umsätzen "analog dem Verhältnis der erklärten bzw. veranlagten Bemessungsgrundlagen" in näher dargestellter Weise aufzuteilen.

Nach Berücksichtigung der zugeschätzten Einnahmen und der zusätzlichen Ausgaben für Aushilfslöhne sowie Passivierung der Nachforderungen an Betriebssteuern ergaben sich für 1990 bis 1992 Gewinne von jeweils rund 450.000 S, für 1993 hingegen ein Verlust von rund 50.000 S.

Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an und erließ - nach Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO -

entsprechend geänderte Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1993 sowie Bescheide betreffend Alkoholabgabe für 1990 bis 1992.

Mit Eingabe vom 1. Juli 1997 erhob der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die genannten Abgabenfestsetzungen Berufung und beantragte, die "oben bezeichneten Bescheide" abzuändern und die Nachforderungen an Umsatzsteuern, Abgaben von alkoholischen Getränken, Gewerbe- und Einkommensteuern "zur Gänze abzuschreiben". Der Beschwerdeführer habe keine "Schwarzzahlungen in Form von Aushilfslöhnen geleistet". Die bei ihm durchgeführte Hausdurchsuchung habe (anders als die beim Sohn vorgenommene) auch keine diesbezüglichen Unterlagen zu Tage gebracht. Soweit aus den beim Sohn vorgefundenen Unterlagen Schlüsse auf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers gezogen worden seien, habe der Prüfer auf eine unzulässige Sippenhaftung zurückgegriffen. Auf die beiden beanstandeten Sparbücher seien am 28. Februar 1990 und am 2. Dezember 1991 Einzahlungen erfolgt, also zu Zeitpunkten, für die bereits einmal eine abgabenbehördliche Prüfung stattgefunden habe, welche keine Anhaltspunkte für einen nicht korrekten Vermögenszuwachs ergeben habe. Der Nachweis der Mittelherkunft dürfe nicht dem Beschwerdeführer überantwortet werden. Überdies sei die Ergebniszuschätzung völlig unschlüssig, weil sie auch für 1992 und 1993 erfolgt sei, obwohl für diese Zeiträume keine weiteren Sparbücher im Tresor aufgefunden oder weitere Einzahlungen festgestellt worden seien.

In seiner Stellungnahme zur Berufung verwies der Prüfer u.a. darauf, dass die beiden Sparbücher erst im Rahmen der Hausdurchsuchung hervorgekommen seien. Die anlässlich der "Vorprüfung" abverlangten Vermögensteuererklärungen für die Stichtage 1. Jänner 1990 bis 1. Jänner 1992 hätten keine diesbezüglichen Offenlegungen enthalten. Von einer Sippenhaftung könne keine Rede sei. Vielmehr lägen nach Ansicht des Prüfers vergleichbare Unternehmensstrategien vor, zumal vor und nach der Betriebsübergabe Vater und Sohn gemeinsam im Betrieb tätig gewesen seien.

Mit Schreiben vom 12. August 1999 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf darzustellen, innerhalb welchen Zeitraumes und auf welche Weise (Einlagen auf andere Sparbücher, Wertpapiere, o.ä.) die Ehefrau den Betrag von 2 Mio. S angespart habe. Auch möge begründet werden, warum nach behauptetem jahrelangen Ansparen die genannten Einlagen von jeweils 1 Mio. S "exakt zu den genannten Daten" eingezahlt worden seien. Die näheren Umstände dieser Vorgänge mögen geschildert werden. Weiters seien geeignete Einkommensnachweise der Ehefrau vorzulegen. Für den Fall, dass die behauptete Ansparung nicht glaubhaft gemacht werden könne, stellte die belangte Behörde in Aussicht, abweichend von der Schätzung des Finanzamtes den am 2. Dezember 1991 eingezahlten Betrag von 1 Mio. S zu den Umsätzen der Jahre 1990 und 1991 "monatlich aliquot" hinzuzurechen und auch für Jänner und Februar 1990 von entsprechenden Mehrumsätzen auszugehen. Für 1990 ergäbe sich solcherart eine "gerundete Zurechnung" von 570.000 S, für 1991 eine solche von 520.000 S. Dabei handle es sich um Bruttobeträge, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen sei. Für die Jahre 1992 und 1993 werde auf Grund der festgestellten Aufzeichnungsmängel eine pauschale Zuschätzung von jährlich je 20.000 S netto erwogen.

In seiner Vorhaltsbeantwortung führte der Beschwerdeführer zur Frage der Mittelherkunft aus, dass auf das bisherige Vorbringen verwiesen werde. "Die Schließung mehrerer über viele Jahre hindurch verwendeter Sparbücher und die Einzahlung eines runden Betrages auf zwei neue Sparbücher im Jahr 1990 und 1991 stellt einen Vorgang dar, der im Geschäftsleben nicht als unüblich gilt". Die monatlichen Einkünfte der Ehefrau möge die Abgabenbehörde von Amts wegen feststellen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer sowie Abgabe von alkoholischen Getränken für die Jahre 1990 und 1991 keine Folge und änderte die Abgabenfestsetzungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers ab. Hinsichtlich der Jahre 1992 und 1993 wurde der Berufung hingegen teilweise stattgegeben und die Bemessungsgrundlagen und die Abgaben wurden im Sinne des Vorhaltes neu festgesetzt.

Zur Schätzungsbefugnis wird im angefochtenen Bescheid zum einen auf die vom Prüfer festgestellten formellen Buchführungsmängel und die Nichtaufbewahrung von Grundaufzeichnungen, zum anderen auf die sachlichen Buchführungsmängel hingewiesen, die sich im Hervorkommen ungeklärter Vermögenszuwächse gezeigt hätten. Amtswegige Erhebungen hätten ergeben, dass der Nettobezug der Ehefrau im Jahr 1990 rund 10.000 S betragen habe. Gehe man - die Ehefrau habe vier Kinder geboren und könne nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht durchgängig berufstätig gewesen sein - von einer ungewöhnlich hohen Sparrate von monatlich 3.000 S und einer durchschnittlichen Verzinsung von 4% aus, ergäbe sich eine Anspardauer von etwa 30 Jahren, um zu einem Vermögensstand von 2 Mio. S zu gelangen. Ein derartiger Sachverhalt entspräche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und sei daher als ungewöhnlich anzusehen. Beweise für einen derartigen ungewöhnlichen Geschehensablauf habe der Beschwerdeführer nicht angeboten. Bedenke man zudem, dass der Beschwerdeführer anfangs im Zuge der Hausdurchsuchung noch bestätigt habe, dass die strittigen Sparbücher ihm gehören würden und er erst im Laufe des Verfahrens seine Angaben geändert habe, vermindere sich die Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens weiter, sodass die belangte Behörde vom Vorliegen eines ungeklärten Vermögenszuwachses ausgehe.

Zur Durchführung der Schätzung wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, der am 2. Dezember 1991 eingezahlte Betrag von 1 Mio. S werde auf den Zeitraum zwischen der letzten Einzahlung am 28. Februar 1990 und dem 2. Dezember 1991 (Zeitraum von 21 Monaten) aufgeteilt. Daraus errechne sich ein monatlicher Betrag von 47.619 S, wobei der am 28. Februar 1990 eingezahlte Betrag gleichfalls anteilsmäßig auf die Monate Jänner und Februar 1990 aufgeteilt werde, sodass sich für 1990 ein Zurechnungsbetrag von zwölf mal 47.619 S (insgesamt rund 570.000 S) und für 1991 ein Zurechnungsbetrag von elf mal 47.619 (insgesamt rund 520.000 S) ergebe. Die 20%igen Umsätze seien solcherart um 456.000 S (1990) bzw. 416.000 S (1991), die 10%igen Umsätze um 114.000 S (1990) bzw. 104.000 S (1991) zu erhöhen. Für 1992 und 1993 werde wie im Vorhalt angekündigt eine pauschale Zuschätzung von 20.000 S (netto) jährlich vorgenommen. Hinsichtlich der Alkoholabgabe seien die Zuschätzungen nach dem unstrittigen Aufteilungsschlüssel den jeweiligen Bemessungsgrundlagen zuzuschlagen.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb errechneten sich daher wie folgt:

 

1990

1991

1992

1993

vor BP

298.928

272.602

266.041

56.225

Passivierung Al

- 11.244

- 10.708

0

0

+ Zuschätzung

570.000

520.000

20.000

20.000

- Gw Rückstellung

- 83.300

- 77.200

-6.800

0

laut BE

774.384

704.694

279.241

76.225

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid auch in seinem "aus § 303 BAO erfließenden Recht der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens nur ausgesetzt zu sein, wenn neue Tatsachen hervorkommen" verletzt. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid über keine Berufung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens abspricht und der Beschwerdeführer daher insoweit nicht in Rechten verletzt sein kann. Dass kein entsprechender Abspruch im angefochtenen Bescheid erfolgt ist, erweist sich in Ansehung der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung vom 1. Juli 1997 auch nicht als rechtswidrig:

In der von einem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebrachten Berufung werden ausdrücklich jene Bescheide angeführt, gegen welche sich die Berufung richtet. Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren sind darin nicht erwähnt. Soweit in der Begründung der Berufung auch auf das Vorliegen einer Wiederholungsprüfung hinsichtlich der Jahre 1990 und 1991 und darauf hingewiesen wird, dass bei der Hausdurchsuchung keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, die "einen Wiederaufnahmegrund rechtfertigen", waren dies zwar Argumente, die vor allem eine Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren hätten untermauern können, aber in ihrem Gesamtzusammenhang - es liege wie die Vorprüfung ergeben habe, kein ungeklärter Vermögenszuwachs vor - auch als gegen die Sachbescheide gerichtete Ausführungen verstanden werden durften. Vor dem Hintergrund der ausschließlich gegen die Sachbescheide gerichteten Berufung und des Spruchs des angefochtenen Bescheides konnte der Beschwerdeführer auch nicht dadurch in seinen Rechten verletzt sein, dass die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides das Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen ebenso wie die Rechtmäßigkeit der Wiederholungsprüfung bejaht hat.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt, weil sie von den Verhältnissen des den Betrieb ab 1994 führenden Sohnes ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe keine Aushilfen beschäftigt und "Schwarzlöhne" bezahlt. Auch sei ihm im Rahmen der Hausdurchsuchung keine ausreichende Rechtsbelehrung erteilt worden. "Tatsache" sei, dass die dem Beschwerdeführer vor Anwesenheit einer Vertrauensperson "abgerungenen Äußerungen rechtswidrig erfolgt" seien. "Tatsache" sei auch, dass der Beschwerdeführer "über die Eigentümerschaft der beiden genannten Sparbücher zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung keine Aussagen getroffen habe". Zwar bestehe kein "Beweisverbot", doch sei "in der Darstellung des unrichtigen Sachverhalts die Möglichkeit gegeben, bei den Mitgliedern des Prüfungssenates im Rahmen ihrer Entscheidung eine unschlüssige Beweiswürdigung zu unterstützen". Die belangte Behörde habe auf Sparbücher getätigte Einlagen in Höhe von insgesamt 1,090.000 S den steuerpflichtigen Umsätzen zugerechnet, ohne die Gründe dafür unter Berücksichtigung der Parteienaussage, der Lebenserfahrung und der amtswegigen Ermittlungspflicht nachvollziehbar darzustellen. Warum die Einzahlungen gerade am 28. Februar 1990 und am 2. Dezember 1991 erfolgt seien, sei eine Frage, die die belangte Behörde zu Unrecht aufgeworfen habe, weil sie sich für jeden anderen Einzahlungstag gleichermaßen stellen ließe. Die "Daten des geführten Betriebes" ließen es nicht zu, die von der belangten Behörde zugeschätzten Umsätze zu erzielen. Die Nichtverbuchung von drei Packungen Kaffee und drei Flaschen Campari im Jahr 1993 könne die beanstandete Zurechnung in den Jahren 1990 und 1991 nicht erklären. Die Beträge müssten jedenfalls vor den Einzahlungstag angespart worden sein, wobei "die Ansparung durch meine Frau und durch mich ... zumindest die gleiche Plausibilität" hätten.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst zu sagen, dass die belangte Behörde die Schätzungsbefugnis nicht mit dem Nichtverbuchen von Aushilfslöhnen, sondern mit näher dargestellten (vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen) formellen Mängeln der Buchführung sowie für die Jahre 1990 und 1991 vor allem mit dem Vorliegen eines ungeklärten Vermögenszuwachses begründet hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt; das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 1996, 95/13/0214, mit weiteren Nachweisen).

Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage. Die Sachgrundlagenermittlung der Behörde unterliegt der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes dahin, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde, und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, ohne dass der Verwaltungsgerichtshof dazu berufen wäre, seine Beweiswürdigung an die Stelle der behördlichen zu setzen (vgl. nochmals das Erkenntnis 95/13/0214 und das Erkenntnis vom 27. Februar 2002, 97/13/0201).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass im Tresor des Beschwerdeführers in den Vermögensteuererklärungen nicht erfasste Sparbücher vorgefunden wurden. Weiters steht außer Streit, dass auf eines der Sparbücher am 28. Februar 1990 eine Ersteinlage von 1,000.000 S und auf ein anderes am 2. Dezember 1991 eine Ersteinlage von gleichfalls 1,000.000 S geleistet wurden.

Über die Herkunft der Mittel hat der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Vernehmung als Verdächtiger zunächst keine Angaben gemacht. Im Laufe des Prüfungsverfahrens und im anschließenden Berufungsverfahren beschränkte er sich auf das Vorbringen, die Einzahlungen stammten aus "Ansparungen der Ehefrau". Trotz ausdrücklichen Vorhalts der belangten Behörde wurden keine Angaben über die frühere Veranlagung der beiden, im Hinblick auf ihre Höhe signifikanten Beträge gemacht, noch Beweismittel dafür angeboten, dass die Sparbücher seiner Ehefrau zuzurechnen seien. Dass die in den Folgejahren erfolgten Behebungen der Zinsen von der Ehefrau getätigt und für ihre Zwecke verwendet worden wären, hat der Beschwerdeführer ebenso wenig behauptet wie er laufende (allenfalls noch durch Unterlagen unter Beweis zu stellende) Sparleistungen der Ehefrau als Indiz für die auch früher mögliche Ansparung hoher Geldsummen ins Treffen geführt hat. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof in sich widersprüchlich vorbringt, dass ihm im Zuge der Hausdurchsuchung vor Anwesenheit seiner Vertrauensperson "Äußerungen abgerungen" worden seien und er über die "Eigentümerschaft der beiden genannten Sparbücher zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung keine Aussagen getroffen" habe, ist er auf die von ihm und seinem Steuerberater unterfertigte Niederschrift vom 29. Februar 1996 zu verweisen. Danach ist der Beschwerdeführer dem ausdrücklichen Vorhalt seiner früher getätigten Aussage, es handle sich um seine Sparbücher, nicht entgegengetreten, sondern hat nur vorgebracht, über Anraten des Steuerberaters dazu "nun keine Angaben mehr machen" zu wollen. Aus welchem Grund der Beschwerdeführer die angeblich über viele Jahre erfolgte Ansparleistung der Ehefrau und deren Entschluss die Beträge 1990 und 1991 auf jeweils neu eröffnete Sparbücher umzuschichten, bei seiner ersten Befragung nicht offen legen wollte oder konnte, macht der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einmal ansatzweise einsichtig. Dass die belangte Behörde im Hinblick auf die Einkommenshöhe der Ehefrau, ihre familiäre Situation und die ungewöhnliche Form der Einzahlung der beweislosen Behauptung des Beschwerdeführers, die Einlagen stammten aus Einkünften der Ehefrau keinen Glauben geschenkt hat, ist im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Prüfungsbefugnis somit insgesamt nicht als Ergebnis einer unschlüssigen Beweiswürdigung zu erkennen.

Anders als das Finanzamt ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der im Februar 1990 eingezahlte Betrag aus Einkünften stammen muss, welche (im Wesentlichen) vor den Streitjahren 1990 bis 1993 erzielt worden waren, und der im Dezember 1991 eingezahlte Betrag in den zwischen den beiden Einzahlungstagen gelegenen Zeitraum erzielt worden ist. Auch diese Überlegung ist nicht als unschlüssig zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen erstattet hat, warum allenfalls schon im Zeitpunkt der ersten Sparbucheröffnung vorhandene Ansparbeträge erst im Dezember 1991 umgeschichtet worden sein sollten. Mit welchem Vorbringen des Beschwerdeführers sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt habe, legt die Beschwerde nicht dar. Dass entsprechende Umsätze im Betrieb des Beschwerdeführers nicht erzielt werden könnten, ist ein auch in der Beschwerde auf bloßer Behauptungsebene verbleibendes Vorbringen, das eine dem Bescheid anhaftende Unschlüssigkeit schon deshalb nicht aufzeigt, weil die vorgenommene Zuschätzung lediglich rund 20% der erklärten Umsätze beträgt und damit kein Ausmaß erreicht, welches von vornherein als mit den Denkgesetzen in Widerspruch stehend angesehen werden müsste.

Unter dem Titel "Nichtbeachtung der Parteienanträge in Verbindung mit § 4 (1) EStG" rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde weder die in den zugeschätzten Einnahmen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge passiviert noch Aushilfslöhne als zusätzlichen Betriebsaufwand berücksichtigt hat.

Anders als der Prüfer, der von pauschalen Zuschätzungen ausgegangen und zusätzliche Betriebsausgaben (in Form von Aushilfslöhnen) berücksichtigt hat, hat die belangte Behörde den konkreten, in den Jahren 1990 und 1991 von ihr festgestellten Vermögenszuwachs als bisher nicht erklärte betriebliche Einkünfte des Beschwerdeführers angesehen. Bei dieser Schätzungsmethode ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die Berücksichtigung zusätzlicher Betriebsausgaben nicht möglich, würden auf diese Weise die festgestellten Vermögenszuwächse in den zugeschätzten Einkünften doch keine Deckung mehr finden. Soweit das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen sein sollte, dass zusätzliche Umsätze nur unter Einsatz zusätzlicher betrieblicher Ausgaben möglich gewesen wären, wird damit eine zu Lasten des Beschwerdeführers gehende Rechtswidrigkeit schon deshalb nicht aufgezeigt, weil - um die festgestellten Vermögenszuwächse bei zusätzlichen Ausgaben zu erzielen - entsprechend höhere Umsätze (und damit Umsatzsteuernachforderungen) unterstellt werden müssten.

Mit dem Hinweis auf das Unterbleiben der Passivierung der auf die zugeschätzten Umsätze entfallenden Umsatzsteuer gelingt es der Beschwerde im Ergebnis allerdings, eine Unschlüssigkeit der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Schätzung aufzuzeigen. Wie die belangte Behörde im Vorhalt vom 12. August 1999 selbst zutreffend erkannt hat, verstehen sich bei der von ihr gewählten Schätzungsmethode die festgestellten Vermögenszuwächse als Bruttobeträge. Sie schließen die bisher nicht abgeführte Umsatzsteuer ein, sodass bei Ermittlung der Umsatzsteuerbeträge von entsprechend verringerten Bemessungsgrundlagen auszugehen und im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 die Umsatzsteuerbeträge als Betriebsschulden zu passivieren gewesen wären. Dass einer Schätzung gewisse Unsicherheiten immanent sind, trifft wie die belangte Behörde in der Gegenschrift ausführt, wohl zu, ist jedoch ein Umstand, der von der Frage zu trennen ist, ob die von der belangten Behörde im Schätzungsverfahren angestellten und zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig waren. Dies war gegenständlich in Ansehung der auf die zugeschätzten Umsätze entfallenden Umsatzsteuerbeträge nicht der Fall.

Aus dem aufgezeigten Grund erweist sich der angefochtene Bescheid in seinem Abspruch über die Jahre 1990 und 1991 als rechtswidrig und war daher insoweit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben. Was die für die Jahre 1992 und 1993 vorgenommene Hinzuschätzung von Sicherheitszuschlägen anlangt, enthält die Beschwerde kein Vorbringen, sodass die Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 9. Dezember 2004

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000140166.X00

Im RIS seit

31.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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