RS OGH 2003/12/16 4Ob213/03g, 7Ob145/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
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Norm

ZPO idF ZVN 2002 §297

Rechtssatz

Nach den Gesetzesmaterialien dient §297 ZPO idF ZVN 2002 der Aufwandersparnis und soll es dem Gericht und den Parteien erleichtern, die Relevanz eines Beweismittels schneller und einfacher beurteilen zu können. Das bedeutet aber nicht, dass sich das Gericht nicht mit dem gesamten Inhalt des Beweismittels beschäftigen dürfte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 213/03g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 213/03g
    Veröff: SZ 2003/170
  • 7 Ob 145/07k
    Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 145/07k
    Auch; Beisatz: Wenn ein Akt vom Erstgericht antragsgemäß beigeschafft und sodann „einverständlich verlesen" wird, wird er damit zum Inhalt des erstinstanzlichen Beweisverfahrens und ist demgemäß auch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118373

Dokumentnummer

JJR_20031216_OGH0002_0040OB00213_03G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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