RS OGH 2003/12/16 4Ob230/03g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
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Norm

UrhG §74

Rechtssatz

Das Aufstellen eines Lichtbilds in der Aufbahrungshalle eines Friedhofs anlässlich der Begräbnisfeier für eine Privatperson ist kein Eingriff in Rechte des Lichtbildherstellers und bedarf daher auch nicht dessen Zustimmung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118372

Dokumentnummer

JJR_20031216_OGH0002_0040OB00230_03G0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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