RS OGH 2003/12/16 1Ob263/03p, 9Ob9/04w, 7Ob19/04a, 2Ob10/04s, 2Ob298/03t, 7Ob9/04f, 7Ob68/04g, 10Ob1

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Norm

ABGB §1425
stmk LStVG 1964 §50

Rechtssatz

Die Ausfolgung des gerichtlich hinterlegten Entschädigungsbetrags an den Enteigneten hat über dessen Antrag stattzufinden, auch wenn er in der Zwischenzeit die Entscheidung des Gerichts begehrt hat und die im Enteignungserkenntnis bestimmte Entschädigungssumme nur als Teilzahlung anerkennt (Abgehen von SZ 61/97).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 263/03p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 263/03p
    Veröff: SZ 2003/167
  • 9 Ob 9/04w
    Entscheidungstext OGH 11.02.2004 9 Ob 9/04w
    Auch; Beisatz: Sinn der die Enteignung selbst und die Höhe der Enteignungsentschädigung regelnden Bestimmungen des LStVG 1964 kann es nicht sein, dem Enteigneten die von der Behörde selbst festgelegte Summe-nicht selten Jahre lang-vorzuenthalten, nur weil er sich nicht bereit findet, mangels eines ihm ausreichend scheinenden Angebots über die Höhe der Entschädigung ein Übereinkommen zu treffen oder sich mit der im Enteignungsbescheid genannten Summe abzufinden, obwohl ihm die Möglichkeit gegeben ist, die Höhe der zu leistenden Entschädigung gerichtlich festsetzen zu lassen. (T1)
  • 7 Ob 19/04a
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 7 Ob 19/04a
    Beis wie T1
  • 2 Ob 10/04s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 2 Ob 10/04s
  • 2 Ob 298/03t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 2 Ob 298/03t
  • 7 Ob 9/04f
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 7 Ob 9/04f
    Beis wie T1; Beisatz: Durch die Anrufung des Gerichts wird nicht der Erlagstitel (=Feststellung der Enteignung) strittig, sondern lediglich die Höhe der Enteignungsentschädigung. (T2)
  • 7 Ob 68/04g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 68/04g
    Beis wie T1
  • 10 Ob 1/21a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 Ob 1/21a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118518

Im RIS seit

15.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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