Norm
JN §28Rechtssatz
Die Unanfechtbarkeit einer Ordinationsentscheidung des Obersten Gerichtshofes kann nicht dadurch umgangen werden, dass immer wieder inhaltlich unveränderte Ordinationsanträge an den Obersten Gerichtshof gestellt werden. Lediglich eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse, etwa der Wegfall eines der Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit entgegen stehenden Hindernisses, das Entstehen eines Bedürfnisses nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes nach § 28 Abs1 Z 2 JN oder eine nachträgliche Erfüllung der Behauptungs- und Bescheinigungspflicht, steht im Fall der Zurückweisung oder Abweisung eines vorangehenden Ordinationsantrags einem neuen, gegebenenfalls entsprechend ergänzten Antrag nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0102746Dokumentnummer
JJR_20031216_OGH0002_0100NC00021_03Z0000_001