RS OGH 2004/1/13 5Ob242/03d, 4Ob78/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2004
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Norm

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1312
ABGB §1325 E3

Rechtssatz

Ein Vorteilsausgleich "erlittener" Schmerzen gegen "ersparte" Schmerzen kann überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn bei der Beurteilung der "Vor- und Nachteile" in Form von Schmerzzuständen von zwei vergleichbaren körperlichen Zuständen ausgegangen werden kann. Nur in dem Fall könnte geprüft werden, ob bei dem, durch das schädigende Ereignis verursachten "Endzustand" auch anrechenbare "Vorteile" entstanden sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 242/03d
    Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 242/03d
  • 4 Ob 78/08m
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 78/08m
    Auch; Beisatz: In dieser Entscheidung wurde offen gelassen, ob ein „vergleichbarer Endzustand" erforderlich sei, weil der Fall über das rechtmäßige Alternativverhalten gelöst wurde. (T1); Veröff: SZ 2008/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118821

Im RIS seit

12.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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