RS OGH 2026/2/20 5Ob242/03d; 9ObA164/05s; 2Ob50/12k; 7Ob174/12g; 1Ob159/19t; 9Ob67/20y; 8Ob1/26v

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Veröffentlicht am 13.01.2004
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Rechtssatz

Voraussetzung für eine Vorteilsausgleichung ist die Kausalität des haftbar machenden Ereignisses für den Nachteil und einen entstandenen Vorteil.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118820

Im RIS seit

12.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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