RS OGH 2015/11/18 5Ob123/03d, 3Ob24/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2004
beobachten
merken

Norm

ZPO §592
ZPO §594
ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006
ZPO §606 idF SchiedsRÄG 2006
ZPO §611 idF SchiedsRÄG 2006
  1. ZPO § 592 heute
  2. ZPO § 592 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 592 gültig von 22.12.2001 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001
  4. ZPO § 592 gültig von 01.05.1983 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 594 heute
  2. ZPO § 594 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 594 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 595 heute
  2. ZPO § 595 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 595 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 606 heute
  2. ZPO § 606 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  1. ZPO § 611 heute
  2. ZPO § 611 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006

Rechtssatz

Weil ein Schiedsspruch die in Schriftform durch Schiedsrichter gefällte Sachentscheidung über einen objektiv schiedsfähigen Gegenstand aufgrund eines Parteienantrags ist, hat das Fehlen einer dieser Grundvoraussetzungen zur Folge, dass kein Schiedsspruch, also ein Nicht-Schiedsspruch vorliegt, der ipso facto wirkungslos ist, ohne dass es der Aufhebung nach § 595 ZPO bedürfte. Weil es sich in allen Fällen um zwingendes Recht im öffentlichen Interesse geordneter Rechtsprechung handelt, muss es den Parteien verwehrt sein, solche Nicht-Schiedssprüche durch Unterlassung der Anfechtung zu wirksamen Schiedssprüchen werden zu lassen. Die Anfechtbarkeit setzt grundsätzlich die Wirksamkeit voraus, die in solchen Fällen fehlt.Weil ein Schiedsspruch die in Schriftform durch Schiedsrichter gefällte Sachentscheidung über einen objektiv schiedsfähigen Gegenstand aufgrund eines Parteienantrags ist, hat das Fehlen einer dieser Grundvoraussetzungen zur Folge, dass kein Schiedsspruch, also ein Nicht-Schiedsspruch vorliegt, der ipso facto wirkungslos ist, ohne dass es der Aufhebung nach Paragraph 595, ZPO bedürfte. Weil es sich in allen Fällen um zwingendes Recht im öffentlichen Interesse geordneter Rechtsprechung handelt, muss es den Parteien verwehrt sein, solche Nicht-Schiedssprüche durch Unterlassung der Anfechtung zu wirksamen Schiedssprüchen werden zu lassen. Die Anfechtbarkeit setzt grundsätzlich die Wirksamkeit voraus, die in solchen Fällen fehlt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118799

Im RIS seit

12.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten