Norm
StGB §115Rechtssatz
Eine Beschimpfung oder Verspottung im Sinn des § 115 StGB, bei welcher der Betroffene wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in § 283 Abs 1 StGB genannten Gruppe als ethnisch, kulturell oder moralisch schlechthin minderwertig abqualifiziert wird, fällt unter § 117 Abs 3 StGB.Eine Beschimpfung oder Verspottung im Sinn des Paragraph 115, StGB, bei welcher der Betroffene wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Paragraph 283, Absatz eins, StGB genannten Gruppe als ethnisch, kulturell oder moralisch schlechthin minderwertig abqualifiziert wird, fällt unter Paragraph 117, Absatz 3, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118413Im RIS seit
13.02.2004Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010