RS OGH 2004/1/20 4Ob239/03f, 1Ob14/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2004
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Norm

VerG §1

Rechtssatz

Dem Charakter einer juristischen Person entsprechend, ist das Vermögen des Vereins von jenem seiner Mitglieder getrennt. Das Vereinsvermögen gehört dem Verein und nicht den Mitgliedern; diese haben grundsätzlich keinen Anteil am Vereinsvermögen und sind auch nicht am Verein "beteiligt".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118493

Im RIS seit

19.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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