Norm
VerG §1Rechtssatz
Dem Charakter einer juristischen Person entsprechend, ist das Vermögen des Vereins von jenem seiner Mitglieder getrennt. Das Vereinsvermögen gehört dem Verein und nicht den Mitgliedern; diese haben grundsätzlich keinen Anteil am Vereinsvermögen und sind auch nicht am Verein "beteiligt".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118493Im RIS seit
19.02.2004Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016