RS OGH 2004/1/20 5Ob183/03b

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Veröffentlicht am 20.01.2004
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Norm

EheG §98 Abs1

Rechtssatz

Die höchstgerichtliche Rechtsprechung hat in der Unterscheidung von kurzfristigen Operating- Leasingverträgen eine durchaus verallgemeinerungsfähige Unterscheidung hinsichtlich der Anwendung des § 98 Abs 1 EheG für daraus entspringende Verbindlichkeiten herausgearbeitet. Maßgeblich kommt es darauf an, welche Elemente im Leasingvertrag überwiegen, ob die mietvertraglichen oder die kaufvertraglichen. Maßgeblich ist, ob sich der Leasinggeber wie beim drittfinanzierten Kauf wirtschaftlich in der Rolle des Kreditgebers befindet, also ein dem Finanzierungsleasing gleichzuhaltender Vertrag vorliegt, auf den § 98 Abs 1 EheG anzuwenden ist (SZ 69/172; 8Ob1654/93 mwN). Bei einem eher als Bestandvertrag zu wertenden Leasing (Operating-Leasing) ist das nicht der Fall, weil das zu zahlende Entgelt eher den Charakter eines Bestandzinses als jenen eines ratenweise abzustattenden Kaufpreises hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118815

Dokumentnummer

JJR_20040120_OGH0002_0050OB00183_03B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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