RS OGH 2004/1/20 5Ob183/03b

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Veröffentlicht am 20.01.2004
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Norm

EheG §98 Abs1

Rechtssatz

Honorarforderungen eines Anwaltes, die erst mit Beendigung des Auftragsverhältnisses zu seinem Mandanten fällig werden, sind keine hinausgeschobenen Leistungspflichten wie etwa solche aus Ratengeschäften, die Kreditverbindlichkeiten im weitesten Sinn gleichgestellt werden könnten.

Eine Anwendung des §98 Abs1 EheG auf solche gemeinsamen Verbindlichkeiten kommt daher nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118819

Im RIS seit

19.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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