RS OGH 2004/1/20 4Ob222/03f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2004
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Norm

MSchG §10

Rechtssatz

Auch bei Formmarken kann Verwechslungsgefahr nur entstehen, wenn das geschützte Zeichen als Herkunftshinweis verwendet wird. Es ist daher zu prüfen, ob die mit der Marke identische oder ihr ähnliche Form in einer Gesamtgestaltung so untergeht oder mit ihr verschmilzt, dass sie darin vom Verkehr nicht mehr als gedanklich herauslösbares Zeichen erkannt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118394

Dokumentnummer

JJR_20040120_OGH0002_0040OB00222_03F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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