RS OGH 2024/10/22 4Ob222/03f; 4Ob100/24w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2004
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Norm

MSchG §10
  1. MSchG § 10 heute
  2. MSchG § 10 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015
  3. MSchG § 10 gültig von 23.06.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  4. MSchG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 22.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. MSchG § 10 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Auch bei Formmarken kann Verwechslungsgefahr nur entstehen, wenn das geschützte Zeichen als Herkunftshinweis verwendet wird. Es ist daher zu prüfen, ob die mit der Marke identische oder ihr ähnliche Form in einer Gesamtgestaltung so untergeht oder mit ihr verschmilzt, dass sie darin vom Verkehr nicht mehr als gedanklich herauslösbares Zeichen erkannt wird.

Entscheidungstexte

  • RS0118394">4 Ob 222/03f
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 222/03f
  • RS0118394">4 Ob 100/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 100/24w
    vgl; Beisatz: Bei Formmarken fehlt die Unterscheidungskraft, wenn die mit der Marke identische oder ihr ähnliche Form in einer Gesamtgestaltung so untergeht oder mit ihr verschmilzt, dass sie darin vom Verkehr nicht mehr als gedanklich herauslösbares Zeichen erkannt wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118394

Im RIS seit

20.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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