RS OGH 2015/3/19 4Ob256/03f, 6Ob200/14a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2004
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Norm

EO §381 Z2
GmbHG §42 Abs4
  1. EO § 381 heute
  2. EO § 381 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 381 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 381 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 381 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995
  1. GmbHG § 42 heute
  2. GmbHG § 42 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Ein aus einem Treuhandvertrag abgeleiteter Anspruch auf Unterlassung treuwidriger Stimmrechtsausübung kann nicht durch §42 Abs 4 GmbHG gesichert werden, da sich diese Bestimmung nur auf Beschlüsse bezieht, die durch eine Klage auf Nichtigerklärung im Sinne des §42 GmbHG angefochten werden. Eine einstweilige Verfügung nach §381 Z2 EO mit der dem Treuhänder die Ausübung des Stimmrechts untersagt wird, ist jedenfalls zulässig.Ein aus einem Treuhandvertrag abgeleiteter Anspruch auf Unterlassung treuwidriger Stimmrechtsausübung kann nicht durch §42 Absatz 4, GmbHG gesichert werden, da sich diese Bestimmung nur auf Beschlüsse bezieht, die durch eine Klage auf Nichtigerklärung im Sinne des §42 GmbHG angefochten werden. Eine einstweilige Verfügung nach §381 Z2 EO mit der dem Treuhänder die Ausübung des Stimmrechts untersagt wird, ist jedenfalls zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118487

Im RIS seit

19.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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