RS OGH 2024/1/16 9Ob6/04d; 1Ob88/13t; 4Ob153/18f; 10ObS5/24v

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Veröffentlicht am 21.01.2004
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Rechtssatz

A limine gefasste Besetzungsbeschlüsse nach § 37 ASGG binden den Beklagten nicht und können von ihm nicht angefochten werden. Darauf, ob die anspruchsbegründenden und die besetzungsrelevanten Tatsachen zusammenfallen, kommt es dabei (entgegen 5 Ob 1/01k) nicht an. Diese Frage ist nur dafür entscheidend, welche Einwände der Beklagte im nach Zustellung der Klage eingeleiteten Verfahren erheben kann. Zu solchen Einwänden gegen eine seiner Ansicht nach nicht gesetzmäßige Besetzung ist er jedenfalls berechtigt, wobei er allerdings bei Zusammenfallen der anspruchsbegründenden und der besetzungsrelevanten Tatsachen auf rechtliche Ausführungen beschränkt ist. In jedem Fall muss über seine Einwände mit (anfechtbarem) Beschluss entschieden werden.A limine gefasste Besetzungsbeschlüsse nach Paragraph 37, ASGG binden den Beklagten nicht und können von ihm nicht angefochten werden. Darauf, ob die anspruchsbegründenden und die besetzungsrelevanten Tatsachen zusammenfallen, kommt es dabei (entgegen 5 Ob 1/01k) nicht an. Diese Frage ist nur dafür entscheidend, welche Einwände der Beklagte im nach Zustellung der Klage eingeleiteten Verfahren erheben kann. Zu solchen Einwänden gegen eine seiner Ansicht nach nicht gesetzmäßige Besetzung ist er jedenfalls berechtigt, wobei er allerdings bei Zusammenfallen der anspruchsbegründenden und der besetzungsrelevanten Tatsachen auf rechtliche Ausführungen beschränkt ist. In jedem Fall muss über seine Einwände mit (anfechtbarem) Beschluss entschieden werden.

Entscheidungstexte

  • RS0118656">9 Ob 6/04d
    Entscheidungstext OGH 21.01.2004 9 Ob 6/04d
    Veröff: SZ 2004/10
  • RS0118656">1 Ob 88/13t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 1 Ob 88/13t
    Vgl auch
  • RS0118656">4 Ob 153/18f
    Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 153/18f
    Auch
  • RS0118656">10 ObS 5/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.01.2024 10 ObS 5/24v
    vgl; Beisatz: Hier: Beschluss vor Streitanhängigkeit, dass das Verfahren in der für die Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen geltenden Besetzung zu verhandeln und entscheiden ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118656

Im RIS seit

20.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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