RS OGH 2004/1/21 9ObA4/04k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2004
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Norm

PVG §10 Abs2
  1. PVG § 10 heute
  2. PVG § 10 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 10 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 10 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. PVG § 10 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 10 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  8. PVG § 10 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Rechtssatz

Hat das zuständige Personalvertretungsorgan eine inhaltlich neutrale Erklärung abgegeben und darüber hinaus erkennen lassen, dass eine weitere Äußerung zu der vorgesehenen Maßnahme nicht mehr erfolgen werde (hier: "zur Kenntnis genommen"), so liegt jedenfalls nicht der in § 10 Abs 2 Satz 2 PVG geregelte Fall vor, dass sich das Organ zur geplanten Maßnahme gar nicht geäußert hat. Dem Dienstgeber in einem derartigen Fall die Möglichkeit des Ausspruchs der Kündigung vor Ablauf der zweiwöchigen Frist zu verwehren, stellte einen reinen Formalismus dar, der sachlich nicht gerechtfertigt werden könnte. Ein weiteres Zuwarten könnte lediglich zu einer (geringfügigen) Verschiebung der Maßnahme führen, die Interessen des durch die vom Gesetz geforderte Einschaltung der Personalvertretungsorgan geschützten Dienstnehmers aber nicht mehr fördern.Hat das zuständige Personalvertretungsorgan eine inhaltlich neutrale Erklärung abgegeben und darüber hinaus erkennen lassen, dass eine weitere Äußerung zu der vorgesehenen Maßnahme nicht mehr erfolgen werde (hier: "zur Kenntnis genommen"), so liegt jedenfalls nicht der in Paragraph 10, Absatz 2, Satz 2 PVG geregelte Fall vor, dass sich das Organ zur geplanten Maßnahme gar nicht geäußert hat. Dem Dienstgeber in einem derartigen Fall die Möglichkeit des Ausspruchs der Kündigung vor Ablauf der zweiwöchigen Frist zu verwehren, stellte einen reinen Formalismus dar, der sachlich nicht gerechtfertigt werden könnte. Ein weiteres Zuwarten könnte lediglich zu einer (geringfügigen) Verschiebung der Maßnahme führen, die Interessen des durch die vom Gesetz geforderte Einschaltung der Personalvertretungsorgan geschützten Dienstnehmers aber nicht mehr fördern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118433

Dokumentnummer

JJR_20040121_OGH0002_009OBA00004_04K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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