RS OGH 2004/1/23 8Ob136/03p, 8Ob120/03k

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Veröffentlicht am 23.01.2004
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Norm

KlGG §16
KO §5 Abs4

Rechtssatz

Gemietete Wohnräume sind einer Verwertung für die Masse grundsätzlich nicht zugänglich. Ist daher aus der Verwertung für die Konkursmasse nichts zu lukrieren, wird die vom Gemeinschuldner und seiner Familie bei Konkurseröffnung bewohnte Wohnung zur Gänze unter §5 Abs4 KO fallen. Werden durch die Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses maßgebliche Beträge frei, ist § 5 Abs 4 KO jedoch nicht anzuwenden. Bewohnt der Gemeinschuldner ein untergepachtetes Kleingartenhaus und führt die Beendigung des Unterpachtverhältnisses zu einem erheblichen Aufwandersatzanspruch nach §16 Abs1 KlGG, kann der Masseverwalterdie Unterpachtrechte aufkündigen und auf diese Weise den Aufwandersatzanspruch für die Masse lukrieren, wenn der Gemeinschuldner auf eine mit gleichen Kosten zu mietende angemessene Wohnung verwiesen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 136/03p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 Ob 136/03p
  • 8 Ob 120/03k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 120/03k
    Auch; Beisatz: Hier: Genossenschaftswohnung; - Beendigung des Bestandvertrags durch den Masseverwalter, wenn ein nicht unerheblicher Finanzierungsbeitrag gemäß § 17 WGG für die Masse lukriert werden kann. (T1); Beisatz: Allerdings hat der Masseverwalter für eine zumutbare andere Wohnmöglichkeit zu sorgen und auch die mit dem Vertragsabschluss und der Übersiedlung verbundenen Kosten zu tragen. (T2); Veröff: SZ 2004/29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118423

Dokumentnummer

JJR_20040123_OGH0002_0080OB00136_03P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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