RS OGH 2004/1/23 8Ob148/03b

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Veröffentlicht am 23.01.2004
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Norm

MRG §30 Abs1 B
MRG §30 Abs2 Z4 B
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Nur für den Sonderfall einer der gänzlichen Weitergabe nach §30 Abs2 Z 4 Satz 2 MRG grundsätzlich gleichgestellten teilweisen Weitergabe der Bestandräume bei Nichtbenutzung des nicht weitergegebenen Teils kommt bei Geschäftsräumen der Kündigungsgrund nach der Generalklausel des §30 Abs1 MRG in Betracht, weil der Gesetzgeber auf die Kombination von Weitergabe und Nichtbenützung bei Geschäftsräumlichkeiten in §30 Abs2Z4 MRG nicht ausdrücklich Bedacht genommen hat.Nur für den Sonderfall einer der gänzlichen Weitergabe nach §30 Abs2 Ziffer 4, Satz 2 MRG grundsätzlich gleichgestellten teilweisen Weitergabe der Bestandräume bei Nichtbenutzung des nicht weitergegebenen Teils kommt bei Geschäftsräumen der Kündigungsgrund nach der Generalklausel des §30 Abs1 MRG in Betracht, weil der Gesetzgeber auf die Kombination von Weitergabe und Nichtbenützung bei Geschäftsräumlichkeiten in §30 Abs2Z4 MRG nicht ausdrücklich Bedacht genommen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118563

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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