Norm
AO §12aRechtssatz
Der Bestimmung des § 12a AO enthält keine unsachliche und somit gleichheitswidrige Differenzierung zwischen dem Bestandgeber und vergleichbaren Aussonderungsberechtigten, die einen Verstoß gegen Art 7 B-VG beziehungsweise Art 2 StGG bedeuten würde. Es entspricht eben dem Wesen des Insolvenzverfahrens, dass auch Eingriffe in aus rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen resultierende Rechtspositionen zulässig sind.Der Bestimmung des Paragraph 12 a, AO enthält keine unsachliche und somit gleichheitswidrige Differenzierung zwischen dem Bestandgeber und vergleichbaren Aussonderungsberechtigten, die einen Verstoß gegen Artikel 7, B-VG beziehungsweise Artikel 2, StGG bedeuten würde. Es entspricht eben dem Wesen des Insolvenzverfahrens, dass auch Eingriffe in aus rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen resultierende Rechtspositionen zulässig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118554Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008