RS OGH 2022/4/20 3Ob104/03w; 1Ob1/05m; 3Ob233/08y; 3Ob155/09d; 10Ob42/13v; 3Ob54/14h; 4Ob191/20x; 10

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Norm

EuGVÜ Art26
LGVÜ Art26
RegelbetragV allg

Rechtssatz

Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung ist eine hinreichende Bestimmtheit des Titels. An die Bestimmtheit ausländischer Exekutionstitel dürfen aber nicht dieselben Anforderungen wie an inländische Titel gestellt werden. Besonders an europäischen Titeln darf keine strenge Bestimmtheitsprüfung vorgenommen werden, wenn sie im Heimatstaat vollstreckbar sind. "Offene Titel" muss das Vollstreckungsgericht konkretisieren, wobei die zu vollstreckende Forderung ohne weitere Wertungsentscheidung zu berechnen sein muss. Auch bei dem in einem deutschen Urteil nach der deutschen RegelbetragVO in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Unterhalt handelt es sich um einen geschuldeten Betrag, dessen Höhe ohne Durchführung eines Zwischenverfahrens ermittelt werden kann. Die gebotene Konkretisierung steht daher der Vollstreckbarerklärung des Urteils nicht entgegen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118680

Im RIS seit

27.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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