Rechtssatz
§ 12a AO ist auch dann anzuwenden, wenn Exekutionstitel ein vollstreckbarer vor Ausgleichseröffnung abgeschlossener gerichtlicher Räumungsvergleich zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer ist. Ein darin ausgesprochener wohl üblicher und vor Ausgleichseröffnung abgegebener Verzicht auf jedweden (weiteren) Räumungsaufschub ist kein Hindernis für den Erfolg eines Antrags nach § 12a AO.Paragraph 12 a, AO ist auch dann anzuwenden, wenn Exekutionstitel ein vollstreckbarer vor Ausgleichseröffnung abgeschlossener gerichtlicher Räumungsvergleich zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer ist. Ein darin ausgesprochener wohl üblicher und vor Ausgleichseröffnung abgegebener Verzicht auf jedweden (weiteren) Räumungsaufschub ist kein Hindernis für den Erfolg eines Antrags nach Paragraph 12 a, AO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118551Dokumentnummer
JJR_20040128_OGH0002_0030OB00092_03F0000_002