Norm
AO §12aRechtssatz
§ 12 AO ordnet - unter gewissen Voraussetzungen - die Fortsetzung eines bereits beendeten Bestandverhältnisses an und normiert damit einen nachträglichen Wegfall der Vertragsbeendigung. Hiebei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Bestimmung, die über eine Verzögerung des Exekutionsverfahrens für eine gewisse Zeit (regelmäßig bis zur Klärung behaupteter Einstellungsvoraussetzungen) hinausgeht, welche sonst unter einer Aufschiebung der Exekution verstanden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118552Im RIS seit
27.02.2004Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012