RS OGH 2012/10/17 3Ob92/03f, 3Ob32/06m, 7Ob129/12i

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Norm

AO §12a
  1. AO § 12a gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

§ 12 AO ordnet - unter gewissen Voraussetzungen - die Fortsetzung eines bereits beendeten Bestandverhältnisses an und normiert damit einen nachträglichen Wegfall der Vertragsbeendigung. Hiebei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Bestimmung, die über eine Verzögerung des Exekutionsverfahrens für eine gewisse Zeit (regelmäßig bis zur Klärung behaupteter Einstellungsvoraussetzungen) hinausgeht, welche sonst unter einer Aufschiebung der Exekution verstanden wird.Paragraph 12, AO ordnet - unter gewissen Voraussetzungen - die Fortsetzung eines bereits beendeten Bestandverhältnisses an und normiert damit einen nachträglichen Wegfall der Vertragsbeendigung. Hiebei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Bestimmung, die über eine Verzögerung des Exekutionsverfahrens für eine gewisse Zeit (regelmäßig bis zur Klärung behaupteter Einstellungsvoraussetzungen) hinausgeht, welche sonst unter einer Aufschiebung der Exekution verstanden wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118552

Im RIS seit

27.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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