RS OGH 2020/12/22 1Ob115/03y, 5Ob109/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2004
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Norm

ZPO §93 Abs1
  1. ZPO § 93 heute
  2. ZPO § 93 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 93 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. ZPO § 93 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2006

Rechtssatz

Die Berechtigung zur Empfangnahme von Zustellungen - und damit verbunden die Verpflichtung des Gerichts, an den bevollmächtigten Rechtsanwalt zuzustellen, - erstreckt sich grundsätzlich nur auf jenes Verfahren, in dem die Bevollmächtigung erteilt wurde; sie erstreckt sich jedoch auch auf die mit diesem Verfahren unmittelbar zusammenhängenden Streitigkeiten, die vom gesetzlichen Umfang der einem Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht gedeckt sind. Die Zustellung an die Partei persönlich ist für den Lauf der Rechtsmittelfrist ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118682

Im RIS seit

11.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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