Norm
ABGB §1070Rechtssatz
Ein Wiederkaufsvorbehalt in der Form, dass dieses Recht statt dem Verkäufer generell einem Dritten zukommen soll, wozu der Käufer schon im Kaufvertrag seine Zustimmung erklärt hat, ist zulässig. Das Unübertragbarkeitsprinzip richtet sich wie das Unvererblichkeitsprinzip nur dagegen, dass ein Wechsel in der Person des aus dem Wiederkaufsvorbehalt Berechtigten herbeigeführt wird. Ein solcher Wechsel unterbleibt aber beim Wiederkaufsvorbehalt zugunsten Dritter. Das Recht des Dritten ist dann ebenso unübertragbar und unvererblich wie das Wiederkaufsrecht des Verkäufers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0093334Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0050OB00271_03V0000_001