Norm
WEG 1975 §13bRechtssatz
Mit Willensbildungserfordernissen hat die Form der Beschlussfassung nichts zu tun. Es ist allen Beschlussformen gemeinsam, dass sie den Anforderungen des § 13b WEG 1975 (§ 24 WEG 2002) genügen müssen.Mit Willensbildungserfordernissen hat die Form der Beschlussfassung nichts zu tun. Es ist allen Beschlussformen gemeinsam, dass sie den Anforderungen des Paragraph 13 b, WEG 1975 (Paragraph 24, WEG 2002) genügen müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118845Im RIS seit
11.03.2004Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025