RS OGH 2004/2/10 5Ob271/03v

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Veröffentlicht am 10.02.2004
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Norm

ABGB §1070

Rechtssatz

Zweck der Bestimmung des § 1070 ABGB ist zu vermeiden, dass ein Käufer einer zeitlich auch nicht ungefähr abschätzbaren Bindung an die beliebig ausübbare Gestaltungsmacht eines anderen gebunden wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118862

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0050OB00271_03V0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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