Norm
ABGB §1070Rechtssatz
Zweck der Bestimmung des § 1070 ABGB ist zu vermeiden, dass ein Käufer einer zeitlich auch nicht ungefähr abschätzbaren Bindung an die beliebig ausübbare Gestaltungsmacht eines anderen gebunden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118862Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0050OB00271_03V0000_004