RS OGH 2004/2/10 5Ob262/02v, 6Ob28/08y, 6Ob98/08t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2004
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Norm

AktG §114 Abs3
AktG §110 Satz2
AktG §114 Abs4

Rechtssatz

Für die Stimmrechtsausübung durch Dritte stellt das Gesetz zwei Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung: Die Bevollmächtigung (§ 114 Abs 3 AktG) und die Legitimationsübertragung (§ 110 Satz 2 und § 114 Abs 4 AktG). Im ersten Fall (Stimmrechtsvollmacht) entsendet der Aktionär einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter, der verpflichtet ist, das Stimmrecht den Weisungen des Vollmachtgebers entsprechend auszuüben; ein Widerruf der Vollmacht ist jederzeit formfrei möglich, auch wenn eine "unwiderrufliche" Vollmacht erteilt wurde und der Bevollmächtigte für den Aktionär tätig wird. Im zweiten Fall (Legitimationsübertragung) übt der Legitimationsaktionär im eigenen Namen Rechte aus einer Aktie aus, die ihm nicht gehören; damit wird keine Vertretungsmacht begründet, sondern der Aktionär übergibt seine Aktien einem Dritten zur Ausübung des Stimmrechts im eigenen Namen. Diese Legitimationsübertragung ist ein Fall der Ermächtigungstreuhand. Der Legitimationsaktionär ist damit zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Das Vollrecht verbleibt auch bei der Ermächtigungstreuhand beim Treugeber, während das Verfügungsrecht im Namen des Treuhänders ausgeübt wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 262/02v
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 262/02v
    Veröff: SZ 2004/23
  • 6 Ob 28/08y
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 28/08y
    Vgl; Beisatz: Der Stimmrechtsausschluss gilt nicht nur für den betroffenen Aktionär selbst, sondern auch für jeden, der von ihm als Vertreter, Treuhänder oder Legitimationsaktionär seine Stimmberechtigung ableitet. Ein Aktionär, der für sich von der Mitbestimmung über einen Beschlussgegenstand ausgeschlossen ist, kann auch das Stimmrecht eines anderen nicht ausüben. (T1)
  • 6 Ob 98/08t
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 98/08t
    Vgl; Beisatz: Identer Sachverhalt und dieselben Parteien wie 6 Ob 28/08y. Sonderprüfung betreffend den Jahresabschluss eines anderen Geschäftsjahres. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118806

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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