RS OGH 2007/5/8 5Ob255/03s, 5Ob55/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2004
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Norm

WEG 1975 §13b Abs4
WEG 1975 §14 Abs3
  1. WEG 1975 § 13b gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 13b gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. WEG 1975 § 14 gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  3. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981

Rechtssatz

Die Legitimation zur Anfechtung eines Mehrheitsbeschlusses nach § 14 Abs 3 WEG 1975 (wegen inhaltlicher Mängel) kommt nur den überstimmten Gemeinschaftsmitgliedern zu. Während bei der Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13b Abs 4 WEG 1975 (wegen formeller Mängel der Willensbildung, die nicht zuletzt im Interesse der Gemeinschaft geltend gemacht werden) die Ansicht vertreten werden kann, jedes dem Verfahren beizuziehende Gemeinschaftsmitglied könne unabhängig von seinem Abstimmungsverhalten die Seite wechseln, trifft dies auf die Beschluss-Anfechtung nach § 14 Abs 3 WEG 1975 nicht zu. Wer für den Mehrheits-Beschluss gestimmt oder als Überstimmter den Mehrheits-Beschluss anzufechten versäumt hat, ist als Antragsgegner zu behandeln und kann daher nicht gegen die Bestätigung des Mehrheits-Beschlusses rekurrieren. Andernfalls wäre eine nachträgliche Änderung des Stimmverhaltens möglich bzw die Befristung des Anfechtungsrechtes inhaltsleer.Die Legitimation zur Anfechtung eines Mehrheitsbeschlusses nach Paragraph 14, Absatz 3, WEG 1975 (wegen inhaltlicher Mängel) kommt nur den überstimmten Gemeinschaftsmitgliedern zu. Während bei der Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft nach Paragraph 13 b, Absatz 4, WEG 1975 (wegen formeller Mängel der Willensbildung, die nicht zuletzt im Interesse der Gemeinschaft geltend gemacht werden) die Ansicht vertreten werden kann, jedes dem Verfahren beizuziehende Gemeinschaftsmitglied könne unabhängig von seinem Abstimmungsverhalten die Seite wechseln, trifft dies auf die Beschluss-Anfechtung nach Paragraph 14, Absatz 3, WEG 1975 nicht zu. Wer für den Mehrheits-Beschluss gestimmt oder als Überstimmter den Mehrheits-Beschluss anzufechten versäumt hat, ist als Antragsgegner zu behandeln und kann daher nicht gegen die Bestätigung des Mehrheits-Beschlusses rekurrieren. Andernfalls wäre eine nachträgliche Änderung des Stimmverhaltens möglich bzw die Befristung des Anfechtungsrechtes inhaltsleer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118796

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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