Norm
MRG §30 Abs2 Z8 FRechtssatz
§ 30 Abs 3 2. Satz MRG ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass die zehnjährige Sperrfrist dann nicht gilt, wenn der Rechtsvorgänger des Kündigenden bereits wegen Eigenbedarfs nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG hätte kündigen können.Paragraph 30, Absatz 3, 2. Satz MRG ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass die zehnjährige Sperrfrist dann nicht gilt, wenn der Rechtsvorgänger des Kündigenden bereits wegen Eigenbedarfs nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG hätte kündigen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118679Im RIS seit
11.03.2004Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021