Norm
WEG 1975 §14 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine an sich der ordentlichen Verwaltung zuzurechnende Erhaltungsarbeit, die an außergewöhnliche Bedingungen geknüpft ist bzw mit außergewöhnlichen Maßnahmen einhergeht, zählt nicht zur ordentlichen Verwaltung iSd § 14 Abs 1 Z 1 WEG 1975.Eine an sich der ordentlichen Verwaltung zuzurechnende Erhaltungsarbeit, die an außergewöhnliche Bedingungen geknüpft ist bzw mit außergewöhnlichen Maßnahmen einhergeht, zählt nicht zur ordentlichen Verwaltung iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118794Im RIS seit
11.03.2004Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019