Norm
GBG §21Rechtssatz
Es bestehtkein Anlass, vom zentralen Grundsatz des § 21 GBG für den Fall der Einverleibung eines Pfandrechtes gegen den eingeantworteten, aber nicht einverleibten Erben abzugehen.Es bestehtkein Anlass, vom zentralen Grundsatz des Paragraph 21, GBG für den Fall der Einverleibung eines Pfandrechtes gegen den eingeantworteten, aber nicht einverleibten Erben abzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118856Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0050OB00222_03P0000_004