TE Vwgh Beschluss 2004/12/13 2002/06/0097

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Veröffentlicht am 13.12.2004
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauG Stmk 1995 §38 Abs8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der I GmbH in W, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät Eisenberger-Herzog-Nierhaus-Forcher & Partner in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 13. Mai 2002, Zl. A 17-4293/2002-2, betreffend baupolizeilichen Auftrag gemäß § 38 Abs. 8 Stmk. BauG, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der römisch eins GmbH in W, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät Eisenberger-Herzog-Nierhaus-Forcher & Partner in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 13. Mai 2002, Zl. A 17-4293/2002-2, betreffend baupolizeilichen Auftrag gemäß Paragraph 38, Absatz 8, Stmk. BauG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 14. Jänner 2002 wurde gemäß § 38 Abs. 8 Stmk. BauG 1995 die Benützung der Produktionshalle mit Büroflächen auf der "Liegenschaft Graz VIII, K...Weg 50 GrstNr. 826/1 und 823, EZ: 848, KG: Graz Stadt-M..." untersagt. Diese Entscheidung wurde damit begründet, anlässlich einer Überprüfung durch die Behörde am 19. Dezember 2001 sei festgestellt worden, dass die im Spruch angeführte und mit dem nach der Geschäftszahl näher bezeichneten Bescheid bewilligte bauliche Anlage ohne behördliche Bewilligung in Benützung genommen worden sei. Gemäß § 38 Abs. 8 Stmk. BauG 1995 habe die Behörde die Benützung zu untersagen, wenn eine bauliche Anlage im Sinne des § 19 Z. 1, 3 und 5 oder § 20 Z. 1 Stmk. BauG ohne Benützungsbewilligung benützt werde. Dieser Bescheid wurde u.a. der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Beschwerdeführerin ist nach ihrem eigenen Vorbringen im Verfahren Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Produktionshalle mit Büroflächen samt Nebenanlagen.Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 14. Jänner 2002 wurde gemäß Paragraph 38, Absatz 8, Stmk. BauG 1995 die Benützung der Produktionshalle mit Büroflächen auf der "Liegenschaft Graz römisch acht, K...Weg 50 GrstNr. 826/1 und 823, EZ: 848, KG: Graz Stadt-M..." untersagt. Diese Entscheidung wurde damit begründet, anlässlich einer Überprüfung durch die Behörde am 19. Dezember 2001 sei festgestellt worden, dass die im Spruch angeführte und mit dem nach der Geschäftszahl näher bezeichneten Bescheid bewilligte bauliche Anlage ohne behördliche Bewilligung in Benützung genommen worden sei. Gemäß Paragraph 38, Absatz 8, Stmk. BauG 1995 habe die Behörde die Benützung zu untersagen, wenn eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 19, Ziffer eins, 3, und 5 oder Paragraph 20, Ziffer eins, Stmk. BauG ohne Benützungsbewilligung benützt werde. Dieser Bescheid wurde u.a. der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Beschwerdeführerin ist nach ihrem eigenen Vorbringen im Verfahren Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Produktionshalle mit Büroflächen samt Nebenanlagen.

Die dagegen u.a. von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt b) als unbegründet abgewiesen und in Spruchpunkt c) wurde "der Bescheidspruch erster Rechtsstufe von Amts wegen so abgeändert, dass die Grst Nr 823, ersatzlos entfällt und die Grste Nrn 825/1, 815/2 und 815/1 (Teilflächen), EZ 893 und 965, Teil des Bescheidspruches" seien. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. In dieser Gegenschrift wird zuletzt darauf hingewiesen, dass mit Bescheid vom 26. Juli 2002 der Beschwerdeführerin die Benützungsbewilligung im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen erteilt wurde, weshalb der belangten Behörde ein Weiterführen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof übererholt erscheine und das Verfahren einzustellen wäre.

Die Beschwerdeführerin nahm zur Frage einer allfälligen Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde in der Weise Stellung, dass sie sich als "klaglos gestellt" erachte.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglosgestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine "Klaglosstellung" im Sinne dieser Bestimmung kann nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides erfolgen (siehe dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A). Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglosgestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine "Klaglosstellung" im Sinne dieser Bestimmung kann nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides erfolgen (siehe dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist Voraussetzung für die Erhebung einer gegen einen Bescheid gerichteten Beschwerde, dass der Beschwerdeführer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Zweck des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist es somit, eine mögliche Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten abzuwehren. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist Voraussetzung für die Erhebung einer gegen einen Bescheid gerichteten Beschwerde, dass der Beschwerdeführer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Zweck des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist es somit, eine mögliche Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten abzuwehren.

Liegt die behauptete Rechtsverletzung im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG jedoch nicht mehr vor, so könnte der Beschwerdeführer auch durch die von ihm angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich nicht günstiger gestellt werden, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist. In einem solchen Fall ist die Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides für die Rechtsstellung eines Beschwerdeführers bedeutungslos geworden, und es bedarf dementsprechend auch keines Zurücktretens der Rechtssache in die Lage vor Erlassung des angefochtenen Bescheides. Jener rechtliche Zustand, den die Verwaltungsbehörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln gemäß § 63 Abs. 1 VwGG unverzüglich herzustellen verpflichtet wären, ist entweder ohnehin schon eingetreten oder braucht nicht mehr hergestellt zu werden, weil das mit der Beschwerde als verletzt behauptete Recht nicht mehr besteht. In solchen Fällen kommt in Ansehung von Bescheidbeschwerden neben den ausdrücklich im VwGG vorgesehenen Fällen der Einstellung auch die Erledigung einer Beschwerdesache durch Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit in Betracht, ohne dass eine förmliche Klaglosstellung erfolgt (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2002, Zl. 2001/06/0172, und die in diesem zitierte weitere hg. Judikatur). Liegt die behauptete Rechtsverletzung im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jedoch nicht mehr vor, so könnte der Beschwerdeführer auch durch die von ihm angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich nicht günstiger gestellt werden, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist. In einem solchen Fall ist die Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides für die Rechtsstellung eines Beschwerdeführers bedeutungslos geworden, und es bedarf dementsprechend auch keines Zurücktretens der Rechtssache in die Lage vor Erlassung des angefochtenen Bescheides. Jener rechtliche Zustand, den die Verwaltungsbehörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG unverzüglich herzustellen verpflichtet wären, ist entweder ohnehin schon eingetreten oder braucht nicht mehr hergestellt zu werden, weil das mit der Beschwerde als verletzt behauptete Recht nicht mehr besteht. In solchen Fällen kommt in Ansehung von Bescheidbeschwerden neben den ausdrücklich im VwGG vorgesehenen Fällen der Einstellung auch die Erledigung einer Beschwerdesache durch Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit in Betracht, ohne dass eine förmliche Klaglosstellung erfolgt vergleiche , u.a. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2002, Zl. 2001/06/0172, und die in diesem zitierte weitere hg. Judikatur).

Ein solcher Fall ist hier eingetreten. Die Beschwerdeführerin könnte durch die von ihr angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich nicht günstiger gestellt werden, als dies ohne eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist, weshalb von einer solchen abzusehen war. Auch wenn der angefochtene Bescheid betreffend eine Untersagung nach § 38 Abs. 8 Stmk. BauG nicht formell aufgehoben wurde, kommen dem angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die in der Folge und damit später ergangene Benützungsbewilligung vom 26. Juli 2002 für die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen keine normativen Wirkungen mehr zu. Ein solcher Fall ist hier eingetreten. Die Beschwerdeführerin könnte durch die von ihr angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich nicht günstiger gestellt werden, als dies ohne eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist, weshalb von einer solchen abzusehen war. Auch wenn der angefochtene Bescheid betreffend eine Untersagung nach Paragraph 38, Absatz 8, Stmk. BauG nicht formell aufgehoben wurde, kommen dem angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die in der Folge und damit später ergangene Benützungsbewilligung vom 26. Juli 2002 für die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen keine normativen Wirkungen mehr zu.

Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde dabei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Da im Beschwerdefall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte, war keiner der beiden Parteien Kostenersatz im Sinne der §§ 47 ff VwGG zuzusprechen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2003, Zl. 2002/03/0061). Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde dabei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Da im Beschwerdefall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte, war keiner der beiden Parteien Kostenersatz im Sinne der Paragraphen 47, ff VwGG zuzusprechen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2003, Zl. 2002/03/0061).

Wien, am 13. Dezember 2004

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060097.X00

Im RIS seit

29.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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