TE Vwgh Beschluss 2004/12/13 2002/06/0097

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Veröffentlicht am 13.12.2004
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauG Stmk 1995 §38 Abs8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der I GmbH in W, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät Eisenberger-Herzog-Nierhaus-Forcher & Partner in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 13. Mai 2002, Zl. A 17-4293/2002-2, betreffend baupolizeilichen Auftrag gemäß § 38 Abs. 8 Stmk. BauG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 14. Jänner 2002 wurde gemäß § 38 Abs. 8 Stmk. BauG 1995 die Benützung der Produktionshalle mit Büroflächen auf der "Liegenschaft Graz VIII, K...Weg 50 GrstNr. 826/1 und 823, EZ: 848, KG: Graz Stadt-M..." untersagt. Diese Entscheidung wurde damit begründet, anlässlich einer Überprüfung durch die Behörde am 19. Dezember 2001 sei festgestellt worden, dass die im Spruch angeführte und mit dem nach der Geschäftszahl näher bezeichneten Bescheid bewilligte bauliche Anlage ohne behördliche Bewilligung in Benützung genommen worden sei. Gemäß § 38 Abs. 8 Stmk. BauG 1995 habe die Behörde die Benützung zu untersagen, wenn eine bauliche Anlage im Sinne des § 19 Z. 1, 3 und 5 oder § 20 Z. 1 Stmk. BauG ohne Benützungsbewilligung benützt werde. Dieser Bescheid wurde u.a. der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Beschwerdeführerin ist nach ihrem eigenen Vorbringen im Verfahren Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Produktionshalle mit Büroflächen samt Nebenanlagen.

Die dagegen u.a. von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt b) als unbegründet abgewiesen und in Spruchpunkt c) wurde "der Bescheidspruch erster Rechtsstufe von Amts wegen so abgeändert, dass die Grst Nr 823, ersatzlos entfällt und die Grste Nrn 825/1, 815/2 und 815/1 (Teilflächen), EZ 893 und 965, Teil des Bescheidspruches" seien. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. In dieser Gegenschrift wird zuletzt darauf hingewiesen, dass mit Bescheid vom 26. Juli 2002 der Beschwerdeführerin die Benützungsbewilligung im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen erteilt wurde, weshalb der belangten Behörde ein Weiterführen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof übererholt erscheine und das Verfahren einzustellen wäre.

Die Beschwerdeführerin nahm zur Frage einer allfälligen Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde in der Weise Stellung, dass sie sich als "klaglos gestellt" erachte.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglosgestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine "Klaglosstellung" im Sinne dieser Bestimmung kann nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides erfolgen (siehe dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist Voraussetzung für die Erhebung einer gegen einen Bescheid gerichteten Beschwerde, dass der Beschwerdeführer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Zweck des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist es somit, eine mögliche Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten abzuwehren.

Liegt die behauptete Rechtsverletzung im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG jedoch nicht mehr vor, so könnte der Beschwerdeführer auch durch die von ihm angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich nicht günstiger gestellt werden, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist. In einem solchen Fall ist die Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides für die Rechtsstellung eines Beschwerdeführers bedeutungslos geworden, und es bedarf dementsprechend auch keines Zurücktretens der Rechtssache in die Lage vor Erlassung des angefochtenen Bescheides. Jener rechtliche Zustand, den die Verwaltungsbehörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln gemäß § 63 Abs. 1 VwGG unverzüglich herzustellen verpflichtet wären, ist entweder ohnehin schon eingetreten oder braucht nicht mehr hergestellt zu werden, weil das mit der Beschwerde als verletzt behauptete Recht nicht mehr besteht. In solchen Fällen kommt in Ansehung von Bescheidbeschwerden neben den ausdrücklich im VwGG vorgesehenen Fällen der Einstellung auch die Erledigung einer Beschwerdesache durch Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit in Betracht, ohne dass eine förmliche Klaglosstellung erfolgt (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2002, Zl. 2001/06/0172, und die in diesem zitierte weitere hg. Judikatur).

Ein solcher Fall ist hier eingetreten. Die Beschwerdeführerin könnte durch die von ihr angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich nicht günstiger gestellt werden, als dies ohne eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist, weshalb von einer solchen abzusehen war. Auch wenn der angefochtene Bescheid betreffend eine Untersagung nach § 38 Abs. 8 Stmk. BauG nicht formell aufgehoben wurde, kommen dem angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die in der Folge und damit später ergangene Benützungsbewilligung vom 26. Juli 2002 für die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen keine normativen Wirkungen mehr zu.

Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde dabei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Da im Beschwerdefall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte, war keiner der beiden Parteien Kostenersatz im Sinne der §§ 47 ff VwGG zuzusprechen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2003, Zl. 2002/03/0061).

Wien, am 13. Dezember 2004

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060097.X00

Im RIS seit

29.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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