RS OGH 2019/6/25 Bsw47287/99; Bsw76973/01; Bsw12686/03; 14Os144/15f; Bsw41720/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.2004
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Norm

MRK Art6 Abs1 II1a
MRK Art6 Abs1 II1b

Rechtssatz

Zur Frage der Anwendbarkeit von Art 6 MRK auf die Privatbeteiligung im Strafverfahren: Das Strafverfahren mit Zivilbeteiligung zur Erlangung von Schadenersatz nach französischem Recht stellt zweifellos ein zivilrechtliches Verfahren iSv Art 6 MRK dar. Art 6 kann aber auch dann anwendbar sein, wenn keine finanzielle Entschädigung begehrt wird. Es reicht aus, wenn der Ausgang des Verfahrens für den betreffenden zivilrechtlichen Anspruch ausschlaggebend ist. Art 6 ist in diesem Fall schon im Stadium der Voruntersuchung anwendbar. Selbst wenn Strafverfahren nur für die strafrechtliche Anklage entscheidend sind, ist für die Anwendbarkeit des Art 6 ausschlaggebend, ob die zivilrechtliche Komponente eng verbunden mit der strafrechtlichen bleibt. Die MRK gewährt jedoch kein Recht auf „persönliche Rache" oder auf eine „actio popularis". Das Recht, dass dritte Personen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt werden, kann daher nicht für sich allein geltend gemacht werden. Es muss untrennbar mit der Ausübung des Rechts, ein Zivilverfahren anzustrengen, verbunden sein, selbst wenn dies nur zur Sicherstellung einer symbolischen Wiedergutmachung oder zum Schutz eines zivilen Rechtes wie des guten Rufes geschieht. Perez gegen Frankreich.Zur Frage der Anwendbarkeit von Artikel 6, MRK auf die Privatbeteiligung im Strafverfahren: Das Strafverfahren mit Zivilbeteiligung zur Erlangung von Schadenersatz nach französischem Recht stellt zweifellos ein zivilrechtliches Verfahren iSv Artikel 6, MRK dar. Artikel 6, kann aber auch dann anwendbar sein, wenn keine finanzielle Entschädigung begehrt wird. Es reicht aus, wenn der Ausgang des Verfahrens für den betreffenden zivilrechtlichen Anspruch ausschlaggebend ist. Artikel 6, ist in diesem Fall schon im Stadium der Voruntersuchung anwendbar. Selbst wenn Strafverfahren nur für die strafrechtliche Anklage entscheidend sind, ist für die Anwendbarkeit des Artikel 6, ausschlaggebend, ob die zivilrechtliche Komponente eng verbunden mit der strafrechtlichen bleibt. Die MRK gewährt jedoch kein Recht auf „persönliche Rache" oder auf eine „actio popularis". Das Recht, dass dritte Personen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt werden, kann daher nicht für sich allein geltend gemacht werden. Es muss untrennbar mit der Ausübung des Rechts, ein Zivilverfahren anzustrengen, verbunden sein, selbst wenn dies nur zur Sicherstellung einer symbolischen Wiedergutmachung oder zum Schutz eines zivilen Rechtes wie des guten Rufes geschieht. Perez gegen Frankreich.

Entscheidungstexte

  • RS0121361">Bsw 47287/99
    Entscheidungstext AUSL EGMRH, AUSL EGMR, OGH 12.02.2004 Bsw 47287/99
    Veröff: NL 2004,23
  • RS0121361">Bsw 76973/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 28.11.2006 Bsw 76973/01
    Auch; nur: Das Recht, dass dritte Personen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt werden, kann daher nicht für sich allein geltend gemacht werden. Es muss untrennbar mit der Ausübung des Rechts, ein Zivilverfahren anzustrengen, verbunden sein, selbst wenn dies nur zur Sicherstellung einer symbolischen Wiedergutmachung oder zum Schutz eines zivilen Rechtes wie des guten Rufes geschieht. Perez gegen Frankreich. (T1)
    Veröff: NL 2007,3
  • RS0121361">Bsw 12686/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.03.2009 Bsw 12686/03
    nur T1; Veröff: NL 2009,89
  • RS0121361">14 Os 144/15f
    Entscheidungstext OGH 14.09.2016 14 Os 144/15f
    Vgl; Beisatz: Die in § 282 Abs 2 StPO vorgesehenen Beschränkungen der zum Nachteil eines freigesprochenen Angeklagten möglichen Rechtsmittel der Privatbeteiligten stellen eine verhältnismäßige Einschränkung des in Art 6 Abs 1 MRK gewährten Grundrechts dar. (T2)
  • RS0121361">Bsw 41720/13
    Entscheidungstext AUSL 25.06.2019 Bsw 41720/13
    vgl aber; Beisatz: Privatbeteiligtenverfahren fallen in den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Aspekts von Art 6 Abs 1 MRK, solange sie nicht zu rein strafenden Zwecken angestrengt werden. (Nicolae Virgiliu Tanas gg Rumänien [GK]) (T3)
    Anm: Veröff: NL 2019,189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2004:RS0121361

Im RIS seit

13.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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