RS OGH 2004/2/12 2Ob15/04a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.2004
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Norm

AußStrG §4
ABGB §861
ZPO §26

Rechtssatz

Die Erklärung des Erben in der Verlassenschaftsabhandlung über den Umfang eines Legates ist weder Prozesshandlung noch rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern als Parteienaussage Wissenserklärung. Ihre sachliche Unrichtigkeit kann der Erbe ohne die Voraussetzungen der §§869ff ABGB nach der (unrichtigen) Verbücherung des Vermächtnisses im Wege der Eigentumsklage geltend machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118622

Dokumentnummer

JJR_20040212_OGH0002_0020OB00015_04A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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