RS OGH 2004/2/17 14Os1/04, 13Os113/06a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2004
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Norm

StPO §152 Abs1 Z1
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §345 Abs1 Z4

Rechtssatz

Auch wenn sich nach der Rechtsprechung durch freiwillige Selbstbezichtigung im Rahmen einer früheren gerichtlichen Abhörung jene Gefahr, der § 152 Abs 1 Z 1 StPO entgegenwirken will, bereits verwirklicht hat, gilt dies nicht für den Fall einer bloß außergerichtlichen, polizeilichen oder sicherheitsbehördlichen Befragung.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 1/04
    Entscheidungstext OGH 17.02.2004 14 Os 1/04
  • 13 Os 113/06a
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 13 Os 113/06a
    Auch; nur: Nach der Rechtsprechung hat sich durch freiwillige Selbstbezichtigung im Rahmen einer früheren gerichtlichen Abhörung jene Gefahr, der § 152 Abs 1 Z 1 StPO entgegenwirken will, bereits verwirklicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0102312

Dokumentnummer

JJR_20040217_OGH0002_0140OS00001_0400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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